Die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden Links zu Informationen auf dieser Seite: Inhalt: Übersicht
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Nach DIN 4108-7 (August 2001) und EnEV (Februar 2002) gilt für
Gebäude mit natürlicher Lüftung (Fensterlüftung)
n50 3 [h-1]
Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen)
n50 1,5 [h-1]
Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll
(DIN 4108-7).
Anzustreben auf Grund energetischer Gesichtspunkte:
n50 1 [h-1].
Nach den Kriterien des Passivhausinstituts Darmstadt, Dr. Wolfgang Feist gilt
für Passivhäuser
n50 0,6 [h-1]
Die BlowerDoor-Messung erfolgt nach EN 13829.
n50 (volumenbezogener Leckagestrom):
Der gemessene Luftvolumenstrom wird durch das Innenvolumen dividiert.
EnergieEinsparVerordnung
Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert!
Energieeinsparverordnung EnEV (Februar 2002) –
Auszug Luftdichtheit:
§ 5
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die Wärme übertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. (...) Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.
(...)
Anhang 1
Anforderung an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen
(...)
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Das beheizte Luftvolumen V ist nach DIN EN 832 : 1998-12 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
(...)
2.10 Nachweis für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,
(...)
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(...)
Anhang 4
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
(Auszug)
(...)
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte Luftvolumen – bei Gebäuden
nicht überschreiten.
Dokumentation im Energiebedarfsausweis:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung
Entwurf 30.10.2001
Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein die Dokumentation einer durchgeführten Dichtheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 EnEV, ...
(...)
In Abschnitt III des Energiebedarfsausweises sind anzugeben
Vorschlag für den Wortlaut im Energiebedarfsausweis:
Dichtheit des Gebäudes und Lüftungskonzept
(Messprotokoll ist als Anlage beigefügt)
DIN 4108-7
Werden Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa
Die volumenbezogene Anforderung gilt allgemein. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren lichte Geschosshöhe 2,6 m oder weniger beträgt, darf alternativ die nettogrundflächenbezogene Anforderungsgröße benutzt werden.
Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus.
Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll.
Zur Beurteilung der Gebäudehülle kann zusätzlich der hüllenflächenbezogene Leckagestrom q50 herangezogen werden, der einen Wert von 3,0 m³/(m²h) nicht überschreiten darf.
Das Differenzdruckverfahren dient dazu, die Luftdichtheit der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu charakterisieren.
Es kann benutzt werden, um
Es werden Luftströme von Außen nach Innen durch die Gebäudehülle oder umgekehrt erfasst.
Diese Norm dient der Luftdurchlässigkeitsmessung der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor Ort. Sie beschreibt die Anwendung von Über- oder Unterdruck und die Messung der resultierenden Luftvolumenströme in Abhängigkeit von verschiedenen statischen Druckdifferenzen zwischen Innen und Außen.
BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der Gebäudehülle durchzuführen. Die Anlage enthält eine Einrichtung zum Türeinbau des Gebläses, die so verstellbar ist, dass sie in übliche Türöffnungen passt. Das Gebläse sollte einen drehzahlsteuerbaren Motor aufweisen, so dass die erforderlichen Volumenströme eingestellt werden können.
Luftdichtheit ist seit DIN V 4108-7 (11/1996) Stand der Technik und nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31.7.1998 anerkannte Regel der Technik zur WSVO ´95. Die unaufgeforderte Ausführung der Luftdichtheit durch Verarbeiter und Bauleiter wird demnach vorausgesetzt; der Bauherr hat das Recht auf ein luftdichtes Gebäude. Wenn er eine BlowerDoor-Messung durchführen lässt, müssen die Grenzwerte eingehalten werden: Die aktuelle Fassung DIN 4108-7 ist von August 2001 und liegt im Weißdruck vor.
Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst setzen sich zusammen aus anerkannten wissenschaftlichen, technischen und wirklichen Erfahrungen im Bauwesen. Für einzelne Gewerke sind technische Anforderungen in sog. Regelwerken oder DIN-Normen festgelegt.
Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst / Technik begründen grundsätzlich deren Mangelhaftigkeit und damit gleichzeitig Gewährleistungsansprüche des Bauherrn.
Ändern sich die Regeln der Baukunst während der Bauausführung, schuldet der Unternehmer den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Standard, kann hierfür jedoch u. U. auch eine zusätzliche Vergütung verlangen.
Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden bis zu 30 Jahre gehaftet werden muss.