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Normen für Gebäude-Luftdichtheit

Die aktuellen gesetzlichen Anforderungen
an die Luftdichtheit von Gebäuden
 

Links zu Informationen auf dieser Seite:

Inhalt:

 Übersicht
 Zusammenfassung der Normen und Grenzwerte
 EnergieEinsparVerordnung EnEV
 Energiebedarfsausweis
 DIN 4108-7
 EN 13829
 Luftdichtheit im Baurecht

 



Übersicht
  • EnEV: Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert
    • Bei der Berechnung des Energiebedarfs um 15% verminderte Lüftungswärmeverluste ansetzbar, das sind 10% vom Gesamt-Energiebedarf
    • Abminderungsfaktor beim Einbau von Lüftungsanlagen nur in
      BlowerDoor-geprüften Gebäuden
    • BlowerDoor-Messung ist das vorgeschriebene Verfahren
       
  • DIN 4108-7 als gültige Norm veröffentlicht
    • Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger 1998 anerkannte Regel der Technik
       
  • EN 13829 ersetzt die strengere ISO 9972 als Messnorm
    • BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der Gebäudehülle durchzuführen.
       
  • BlowerDoor-geprüfte Gebäude sind wirtschaftlicher als nicht geprüfte Gebäude!
 


Zusammenfassung der Normen und Grenzwerte

 Normen und Grenzwerte für die Messung der Luftdurchlässigkeit n50 mit der BlowerDoor

Nach DIN 4108-7 (August 2001) und EnEV (Februar 2002) gilt für

Gebäude mit natürlicher Lüftung (Fensterlüftung)

n50 3 [h-1]
 

Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen)

n50 1,5 [h-1]

Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll
(DIN 4108-7).

Anzustreben auf Grund energetischer Gesichtspunkte:

n50 1 [h-1].

Nach den Kriterien des Passivhausinstituts Darmstadt, Dr. Wolfgang Feist gilt

für Passivhäuser

n50 0,6 [h-1]

Die BlowerDoor-Messung erfolgt nach EN 13829.

n50 (volumenbezogener Leckagestrom):
Der gemessene Luftvolumenstrom wird durch das Innenvolumen dividiert.

 


EnergieEinsparVerordnung

Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden honoriert!

Energieeinsparverordnung EnEV (Februar 2002) – 
Auszug Luftdichtheit:

§ 5

Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die Wärme übertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. (...) Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(...)

Anhang 1

Anforderung an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen

(...)

2.4 Beheiztes Luftvolumen

Das beheizte Luftvolumen V ist nach DIN EN 832 : 1998-12 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

  • V = 0,76 Ve bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
  • V = 0,8  Ve in den übrigen Fällen

(...)

2.10 Nachweis für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,

(...)

 

[BlowerDoor: Normen]
 

 

(...)

Anhang 4

Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)

(Auszug)

(...)

2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte Luftvolumen – bei Gebäuden

  • ohne raumlufttechnische Anlagen  3 h-1 und
  • mit raumlufttechnischen Anlagen  1,5 h-1

nicht überschreiten.



Energiebedarfsausweis

Dokumentation im Energiebedarfsausweis:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung

Entwurf 30.10.2001

§ 3 Aufbau der Energiebedarfsausweise ...

I. Objektbeschreibung

II. Energiebedarf

III. Weitere energiebezogene Merkmale

Den Energiebedarfsausweisen können Anlagen beigefügt werden, welche insbesondere die Angaben in den Abschnitten II und III dokumentieren. Dies können insbesondere sein die Dokumentation einer durchgeführten Dichtheitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 EnEV, ...

(...)

In Abschnitt III des Energiebedarfsausweises sind anzugeben

  • (...) ob die Nachweise zur Energieeinsparverordnung einen Dichtheitsnachweis einschließen,
  • wie der Mindestluftwechsel (...) erfolgen soll (Fenster-, mechanische oder andere Lüftung) (...)

Vorschlag für den Wortlaut im Energiebedarfsausweis:

Dichtheit des Gebäudes und Lüftungskonzept

  • ohne Nachweis
  • mit Nachweis nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV

 (Messprotokoll ist als Anlage beigefügt)


DIN 4108-7 

DIN 4108-7 (August 2001) – Auszug Luftdichtheit:
4.4 Anforderungen an die Luftdichtheit

Werden Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829:2001-02, Verfahren A, gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa

  • bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen:
    • bezogen auf das Raumluftvolumen 3 h-1 nicht überschreiten oder
    • bezogen auf die Nettogrundfläche 7,8 m³/(m²h) nicht überschreiten
  • bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen)
    • bezogen auf das Raumluftvolumen 1,5 h-1 nicht überschreiten oder
    • bezogen auf die Nettogrundfläche 3,9 m³/(m²h) nicht überschreiten

Die volumenbezogene Anforderung gilt allgemein. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren lichte Geschosshöhe 2,6 m oder weniger beträgt, darf alternativ die nettogrundflächenbezogene Anforderungsgröße benutzt werden.

Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus.

Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll.

Zur Beurteilung der Gebäudehülle kann zusätzlich der hüllenflächenbezogene Leckagestrom q50 herangezogen werden, der einen Wert von 3,0 m³/(m²h) nicht überschreiten darf.


DIN EN 13829
EN 13829 (Februar 2001)
Deutsche Norm
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden
Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden
Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)
Deutsche Fassung EN 13829:2000
Einleitung

Das Differenzdruckverfahren dient dazu, die Luftdichtheit der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu charakterisieren.

Es kann benutzt werden, um

  • die Luftdurchlässigkeit eines Gebäudes oder Gebäudeteils zu messen, um eine Luftdichtheitsanforderung zu erfüllen,
  • die relative Luftdurchlässigkeit verschiedener ähnlicher Gebäude oder Gebäudeteile zu vergleichen,
  • die Undichtheiten zu finden und
  • die Verringerung der Luftdurchlässigkeit zu bestimmen, die durch einzelne, nacheinander ausgeführte Verbesserungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil erreicht wurde.

Es werden Luftströme von Außen nach Innen durch die Gebäudehülle oder umgekehrt erfasst.

Anwendungsbereich

Diese Norm dient der Luftdurchlässigkeitsmessung der Hülle von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor Ort. Sie beschreibt die Anwendung von Über- oder Unterdruck und die Messung der resultierenden Luftvolumenströme in Abhängigkeit von verschiedenen statischen Druckdifferenzen zwischen Innen und Außen.

BlowerDoor

BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der Gebäudehülle durchzuführen. Die Anlage enthält eine Einrichtung zum Türeinbau des Gebläses, die so verstellbar ist, dass sie in übliche Türöffnungen passt. Das Gebläse sollte einen drehzahlsteuerbaren Motor aufweisen, so dass die erforderlichen Volumenströme eingestellt werden können.


Luftdichtheit im Baurecht
Luftdichtheit und BlowerDoor-Messung

Luftdichtheit ist seit DIN V 4108-7 (11/1996) Stand der Technik und nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31.7.1998 anerkannte Regel der Technik zur WSVO ´95. Die unaufgeforderte Ausführung der Luftdichtheit durch Verarbeiter und Bauleiter wird demnach vorausgesetzt; der Bauherr hat das Recht auf ein luftdichtes Gebäude. Wenn er eine BlowerDoor-Messung durchführen lässt, müssen die Grenzwerte eingehalten werden: Die aktuelle Fassung DIN 4108-7 ist von August 2001 und liegt im Weißdruck vor.

Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst setzen sich zusammen aus anerkannten wissenschaftlichen, technischen und wirklichen Erfahrungen im Bauwesen. Für einzelne Gewerke sind technische Anforderungen in sog. Regelwerken oder DIN-Normen festgelegt.

Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst / Technik begründen grundsätzlich deren Mangelhaftigkeit und damit gleichzeitig Gewährleistungsansprüche des Bauherrn.

Ändern sich die Regeln der Baukunst während der Bauausführung, schuldet der Unternehmer den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Standard, kann hierfür jedoch u. U. auch eine zusätzliche Vergütung verlangen.

Mangelhafte Luftdichtung kann als verdeckter Mangel beurteilt werden, für den im Fall von Organisationsverschulden bis zu 30 Jahre gehaftet werden muss.

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